Leider wohl auch nicht ganz die Wahrheit, wenn man sich das Urteil mal genauer ansieht:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG Niedersachsen&Datum=08.01.2014&Aktenzeichen=14 K 164/12
1. es ist von 2014 und somit vor übernahme des ZOLL für diese Fragen
2.
Also auch, wenn Sie einen Hobbybetrieb haben, kann dieser im Sinne des Kfz-Steuergesetzes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zählen.
Jaein - selbst in deinem verlinkten Beitrag von TopAgrar steht klar drin, das eine
Betriebsnummer nötig ist. Das Wort Hobby, suggeriert hier, das jeder Hobby-Landwirt die Steuerbefreiung erhalten kann, auch wenn keine Betriebsnummer vorhanden sei. Das ist in der Praxis die letzten Jahre aber vielfach wiederlegt worden. Es ist eine
Betriebsnummer nötig und damit einher gehend zwangsweise die Mitgliedschaft in der BG. Und genau das verlangt der Zoll ja auch.
Eine Andere Sache ist, was das Finanzamt zu Betrieben sagt, welche über Jahre fortwährend Minus machen und wo auch keine Änderung absehbar bzw. erklärbar ist. An dem Punkt kann einem das Finanzamt durchaus den Betriebsstatus streitig machen, was dann wieder Konsequenzen für die Steuerbefreiung hat.
3. Nicht die grüne Nummer hat die Steuerbefreiung zur Folge, sondern die grüne Nummer kennzeichnet nach außen hin die vorhandene Steuerbefreiung - so herum wird ein Schuh draus.
4. die Betriebsgröße ist seitens ZOLL und Finanzamt weitgehend egal. Der ZOLL will einen LW oder FW Betrieb haben, und das Finanzamt auf Dauer irgendwann mind. eine schwarze Null oder ein kleines Plus, da es einem sonst quer kommen kann.
Im Grunde war und ist es doch recht einfach:
Steuerbefreiung (und somit Grüne Nummer) bekommt wer einen LW oder FW Betrieb mit Betriebsnummer hat und folglich zwangsweise Berufsgenossenschaftsmitglied ist. Und das geht solange, solange das Finanzamt nicht Liebhaberei ausweist, man also etwas mehr als nur die schwarze Null oder gar ein Minus schreibt.
Nicht bekommen kann es Hinz und Kunz mit Traktor daheim, egal ob eigenes Land oder nicht, wenn kein LW oder FW Betrieb existiert und somit keine Betriebsnummer.
Hier und da gibts mal Ausnahmen weil womöglich Unkenntnis da war, aber wer meint sich die Steuerbefreiung "erschleichen" zu können sei gewarnt, wenns raus kommt, fordern die Rückwirkend die vermeintlich gesparten Beträge ein und sicher noch was drauf.
Des weiteren, ist die Steuerbefreiung - das wiederhol ich gern, auch mit Nachteilen verbunden, welche auch gern vergessen werden:
Traktoren oder Anhänger mit grünem Kennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur zweckgebunden im LW oder FW Sinne eingesetzt werden. Damit einher geht, das die Fahrt im eigenen Betrieb (auch hier wird im Rechtstext auf den eigenen Betrieb verwiesen) beginnt oder endet. Ausgeschlossen sind also Einkaufstouren zum Baumarkt oder zur Kiesgrube, Fahrten zu Oldtimertreffen solange diese nicht offiziell (!!!) als eben solche angemeldet wurden.
Und wir fangen bitte nu auch nicht wieder mit den Fahrerlaubnisklassen an, auch da hat sich im Grunde nichts geändert. L und T sind privilegierte Führerscheine und als solche nur für LW oder FW (also auch wieder Zweck gebunden) Fahrten gültig. Wird man anderweitig erwischt, kanns heftig werden.
Der Artikel der TopAgrar ist auch nach wiederholtem lesen leider an einigen Punkten zu schwammig formuliert und dadurch u.U. missverständlich. Leider.