• Neue Zetor Traktoren Foto Kalender 2025

Achtung Anhänger/Zulassung/Führerschein/Betriebserlaubnis

  • Ersteller des Themas Zetor 5211
  • Beginn
darum hast du keine Schlüsselzahlen:
die Zweckbindung entfällt bei Fahrberechtigungen, die vor 1999 erteilt wurden
 
Also ich verstehe das so, das er die Fahrerlaubnis eben nicht "VOR" 1999 gemacht hat - also bis 31.12.1998, sondern erst 6.9. 1999.
Damit trifft das für ihn doch gar nicht zu - oder nicht?

Und die Zweckbindung ist doch bei L nicht generell entfallen, da würde ich mir auch lieber mal den Gesetzestext ansehen als das an sich dennoch gut gemachte PDF vom ADAC. Gerade bei solchen Feinheiten.


Beim BMVI steht:
Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.

Da ist keine Rede von dem Entfall der Zweckbindung ans LoF.

Ich finde auch nichts im Gesetzestext zu den Ausnahmen 174 und 175... :ka:
 

Anhänge

    Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
    Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
Zuletzt bearbeitet:
Hintergrund ist, dass es bei der alten "Klasse 5" nach deutschem Führerscheinrecht keine Zweckbindung "Forst- und Landwirtschaft" gab. Beim Umschreiben des "alten" Führerscheins in einen "neuen" Führerschein nach EU-Recht wurde dem "Bestandsschutz" in der Form Rechnung getragen, dass die Ziffer 174 zur Führerscheinklasse L hinzugefügt wurde, welche definiert dass es hier die oben genannte Zweckbindung nicht gibt ... (was für ein schöner Satz... :boah).
Für einen EU Führerschein mit Klasse L ohne Ziffer 174 in der Spalte 12 gilt daher natürlich weiterhin die "Zweckbindung".
 
"174: Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden"
=> Das ist die Klasse L ohne Zweckbindung!
 
Zuletzt bearbeitet:
In der von mir verlinkten Liste steht zu Stern an Klasse L
Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.

Quelle: https://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/schluesselzahlen.html

Dieses steht dann unten dran zu den Sternchen:
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

Und damit ist Michel doch raus aus der Sonderregelung, oder nicht? ;)

Ich frage noch einmal - wo, abgesehen vom ADAC, steht das die LoF Bindung für Klasse L wenn dieser die Schlüsselnummern 174, 175 zugegeben wurden?
Es muss dafür doch ne belastbare Quelle geben. Im Fall eines Falles brauch ich nem Ordnungshüter nicht mit "Aber der ADAC hat gesagt..." kommen, daher würde ich gern die ursprüngliche Quelle, in Form einer Verordnung oder wie auch immer, wissen wollen.
 

Anhänge

    Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
    Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
Hallo zusammen
Also dann mal als Ordnungshüter:

Richtig Michel ist raus

zum anderen
Na also es steht in der zitierten Schlüsselnummer - bzw. eben gerade nicht!!!
Wäre mit der Schlüsselnummer Fahrerlaubnisrechtlich ebenfalls eine Zweckbindung beabsichtigt müsste diese wie in der zugeordneten Fahrerlaubnis explizit aufgeführt sein. Diese fehlt - also gibt es sie nicht sondern es gilt was da steht, das ist ja gerade der Grund für die Schlüsselnummer.
Das ganze Geflecht ist entstanden weil jeder seiner alten Rechte, im Zuge der Führerscheinumstellungen, nicht beraubt werden darf wie von Gerdi schon ausgeführt (Besitzsstandswahrung)
Ich weiß deutsche Gesetzte sind da etwas kompliziert vielleicht haben wir deshalb ja auch mehr als jedes andere Land auf der Welt.
 
OK, also Führerschein Klasse L bis 31.12.1998 erworben = nicht LoF Zweckgebunden.
Ab 1.1.1999 erworben hingegen = LoF Zweckgebunden.

Wie schauts bei T aus? Stets Zweckgebunden oder gibt es da auch ne Schlüsselnummer? Ich mein L ist wegen der Gewichtsbeschränkung im Grunde ja eh relativ wenig nützlich, außer für wirklich leichte Oldtimer - und da ist ein 5211 mit Frontlader eben schon raus, als 45 PS Traktor.

Ich hatte trotz LW-Betrieb der Eltern nie explizit L oder T gemacht. Ich hatte den Mopedschein, dann mit 17 anno 1992 bereits den PkW Führerschein (Klasse 3) und damit genug für die damaligen Traktoren. Sobald es möglich war hab ich dann über die Firma den großen LkW Schein (Klasse 2) gemacht und damit hatte es sich für mich.

Mir tun die Leute heute wirklich n bisl leid, wegen der Kosten die so ein Führerschein heute bedeutet und auch wegen des Fahrerlaubnis Klassen-Chaos was mittlerweile auf den Plastikkarten herrscht. Fragt man im Freundeskreis herum, wissen die meisten nicht zweifelsfrei was sie alles fahren dürfen und was nicht. Ich sag mal an der Stelle hat zumindest diese Reform mMn. komplett versagt.
Ebenso bei den Fahrzeugscheinen, wo ich die aktuelle Form wirklich immer wieder aufs neue verfluche, weil man sich als Gelegenheitsanwender immer wieder aufs neue nen Wolf sucht und das Ding dreht und wendet und am Ende erstmal ne Lupe brauch um ein paar Infos zu bekommen.
 
Bonusfrage:

Warum ist bei Schlüsselnummer 174 von Zugmaschinen die Rede und bei 175 von Kraftfahrzeugen? Nach dem was Sigi sagte, sollte dann ja "Zugmaschine" schon wieder eine Einschränkung darstellen, während "Kraftfahrzeug" ja deutlich weiter gefasst zu verstehen wäre. Ist das so?
 
Hallo alle zusammen,
ich werde in den nächsten Tagen mit einem Dekra Sachverständigem sprechen und fragen, ob die Ablastung ohne Hublader unter 3,5t möglich ist und was ich dabei beachten noch muss.
Wenn das klappt, würde ich den BE Führerschein machen - um zumindest mit Anhänger fahren zu dürfen.

PS: Bei Gesprächen im Bekanntenkreis habe ich nur Kopfschütteln gesehen - früher war es wohl so, ich habe den Führerschein und damit darf ich das Fahrzeug fahren.

Trotzdem möchte ich mich für eure Rückmeldungen bedanken und halte auch auf dem Laufenden.
 

Die Rechtsgrundlage:

- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

=> Anlage 3 "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"

=> Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) "Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein"

 
@Mdpower83
Spar dir den Weg zur Dekra, bevor du nicht den Schlepper hast wiegen lassen. Die Wägung benötigst du sowieso fürs ablasten und ist ja auch interessant für einen selbst. Normal bekommt man die für 5-10 Euro beim örtlichen Landhandel.

Wenn dein Schlepper dann schon über 3 to auf die Waage bringen sollte, wird die Dekra kaum mitspielen, bei 1,5 to Hubkraft ihn auf 3,5 to zGgw. abzulasten. Ich war damals in der Dekra Zentrale in Leipzig
 
Hallo
Ja genau so ist es Joachim- man muß echt praktisch jeden Buchstaben/Begriff genau lesen:
Zu Kraftfahrzeugen gehören eben z.B. sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Radlader etc.) zu Zugmaschinen natürlich nicht. Oftmals heute nahezu unbedeutend weil es manche Fahrzeuge praktisch nicht mehr gibt.
Bei der Klasse T meine ich gibts diese Schlüsselnummern nicht - zumindest hab ich sie noch nie Gesehen und lt. der offiziellen Umtausch Liste
gibts das auch nicht.

Michel: kenn ja dein Alter bzw. deine Fahrerlaubnisausstellung nicht - aber bei neueren Führerscheinen und kein LOF Einsatz hängt alles am ZgG des Fahrzeugs das du fahren möchtest. Mit B ist halt nur 3,50 t, mit BE 3,50t + Anhänger 3,50t.:(

Mit unseren älternen Führerscheinen - Ost oder West gibts im LOF und teils auch außerhalb (durch die Schlüsselzahlen) weil halt damals gültiges Recht eben die Möglichkeit mit der ehemaligen Klasse 3 die Fahrzeuge ohne Gewichtsbeschränkung zu führen.

Hoffe es ist so verständlich - selbst ich (nach 41 Jahren Rennleitung) muß da manchmal nachlesen.

Im Zweifelsfall bei der Führerscheinstelle nachfragen - die müssen dir ne verbindliche Auskunft geben.
 
Genau, Michel ist 1983 geboren - quasi ein Jahr zu spät :heul
Ich habe mit einem Mitarbeiter der Dekra wegen "Ablasten" gesprochen.
Grundsätzlich ist das wohl möglich. Er sagte mir als Faustformel: Leergewicht * 1,25 = mögliches zGgw.
2760kg * 1,25 = 3450kg
Heisst natürlich im Straßenverkehr immer ohne Anbaugeräte und die Hitchkupplung dürfte ich wohl auch nicht verwenden.
Das ist natürlich ne Grenzwertige Sache.
Deshalb suche ich jetzt einen Zetor 5211 zu kaufen, der wird dann gewogen und bei der Dekra vorgestellt.

PS: Wenn alles in die Hose geht, muss ich ich halt C1E (CE) machen.
 
Kindheitststraum - Erfülle Dir den jetzt, das wird nicht besser. Vor allem nicht von alleine. :like
 
Lass dir von (aus deiner Sicht) alten Männern eines sagen: Träume nicht dein Leben sondern leben deine Träume und zwar solange du noch kannst! Du wirst älter, du wirst Familie haben, du wirst vielleicht krank werden und irgendwann biste alt und willst nicht da sitzen und drüber philosophieren was du alles gern getan hättest...

Wenn es finanziell machbar ist, tu es. ;)
 

Ähnliche Themen

Ähnliche Themen

Zurück
Top