Zetor 5211
Mitglied +
Hallo
Ich mach hier mal ein extra Thema auf, das es in dem Thema von Siggi alias papasitt (Anhänger, was darf ich Laden, Gewicht) etwas deplatziert war und nicht mit dem von ihm Gefragtem zu tun hatte.
Noch gleich vorweg an Joachim: Da ich hier (in diesem Thema) hoffe das es rege Diskutiert wird und ordentlich Info / Unterlagen oder Erfahrungen anderer Forenmitglieder geben wird, kann man diesen Thema im Lexikon oder so, als eigenständige Rubrik unterbringen kann/könnte.....
Also, ich hab in Siggi alias papasitt einen etwas längeren Text eingefügt. da diesen mich in einigen Punkten auch betraf habe ich (und bin immer noch bei) mit dem Amtsschimmel auseinandergesetzt.
1.
Anhänger an Traktoren
Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhängig.
Inhaber des alten Führerscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
Inhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.
Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.
Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.
Hier bin ich über eine Sache gestolpert! Anhänger älterer Bauart ohne Typenschild und aus Holz. Umgangssprachlich: Gummiwagen / Pferdewagen
Da stellte sich mir die frage wie man da eine Betriebserlaubnis bekäme, Wie der TÜVige das was Berechnen will (Traglast /Zuladung usw.) Bin dann über das Datum 01.07.1961 gestolpert.
Fragen bei der Zulassungsstelle und TÜV Zentrale in FF/O brachten nur zum Ergebnis und die aussage: Man braucht eine Betriebserlaubnis!!!!! Punkt und fertig...
Nun gebe ich mich mit so einer Aussage nicht gleich zufrieden.... .... und hab da noch mal nachgesetzt in der Zulassungsstelle....
Und nach dem der Amtsschimmel nun geprüft hat, hier das Ergebnis:
BITTE
Ich stelle es hier zu verfügung, also fragt in eurer Zulassungsstelle nach und lasst euch auf grund dieses Schreibens. Ein eigenes ausstellen!!! Da es die für mich zuständige Amtsstelle ist. Und diese auf dem Schreiben auch auftaucht. Möchte ich nicht das es hier zu möglichen Unannehmichkeiten für mich vom Amt kommt !!! Diese Regelung ist zwars Bundesweit gültig !!!! Aber man weiß ja nie!!!
Danke
Ich habe zumindesten für Mich erreicht, das ich mit meinen Anhängern LEGAL auf der Straße unterwegs sein darf.... Da hier ja in einem Thema von mir, die Frage auf kam, ob ich mit diesem Zug so auf der Straße unterwegs bin.
2.
Führerscheine für Traktoren
Grundsätzlich darf man mit allen alten Führerscheinen (Klassen 1,2,3,4 und 5) Traktoren bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h führen, der Einsatzzweck ist nicht eingeschränkt, ebenso darf der Traktor ein grünes oder ein schwarzes Kennzeichen haben.
Nur der Führerschein Klasse 2 berechtigt zudem zum Führen von schnelleren Traktoren sowie zum Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen.
Züge mit mehr als drei Achsen dürfen mit den anderen Führerscheinen nur in der Land- und Forstwirtschaft und nur mit Begrenzung auf 25 km/h geführt werden.
Trotz der zugesicherten Besitzstandswahrung birgt die Umschreibung eines alten Fühererschein 1, 4 oder 5 auf die neue Klasse L eine Einschränkung.
Mit Klasse L darf man Zugmaschinen nur noch im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz fahren.
Mit Führerschein Klasse L darf man nicht mit dem Traktor zu einer Oldtimer-Veranstaltung fahren!
Als Inhaber der alten Klasse 3 kann man nach Umschreibung weiterhin Traktoren wie gewohnt fahren, sofern man darauf achtet, daß die Umschreibung auf die Klassen L, B, BE, CI und CIE erfolgt.
Bei dieser Umschreibung ist eine Erweiterung auf Klasse T (Traktoren mit Höchstgeschwindigkeit von 60km/h) möglich, wenn berechtigtes Interesse besteht, d.h. wenn man Land- oder Forstwirt ist oder wenn man in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist.
Die neuen Fühererscheinklassen kennen keine Beschränkung der Züge auf drei Achsen mehr.
Mit einem Fühererschein der Klassen L, B, BE, C1 und CIE kann man, unter Beachtung der Gewichtsgrenzen, auch Züge mit mehr als 3 Achsen führen, sofern der/die Anhänger zugelassen ist/sind.
Zulassungsfreie Anhänger in der Land- und Fortswirtschaft dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Zwei Anhänger dürfen nur an Zugmaschinen mitgeführt werden.
Die Länge des Zuges darf 18 Meter nicht überschreiten.
Fahrerlaubnisfrei sind mit Einführung der neuen Fühererscheinregelungen nur noch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie einachsige Zug und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für auf 6 km/h herabgesetzte PKW und andere Fahrzeuge braucht man die Fahrerlaubnis B.
Auch hier war ich beim Amtsschimmel! Da ich noch den Rosanen Lappen habe.... und sich seit 1993 doch einiges geändert hat... um nicht zu sagen verdammt viel....und bei den ganzen Buchstaben und Sonderregelungen beim Führerschein sieht ja keine Sau mehr durch !!!!!
Bin also zu mein (ehemaligen) Fahrlehrer um Vorabinfos zu holen und dann zum Amt.
Da ich noch den alten PKW Führerschein habe, der mich berechtigt bis 7,5 t zu fahren und dieser auch der kleinen Traktor (Klasse L) beinhaltet. hab ich einen neuen (aus Plaste) Beantragt.
Und jetzt kommts!!!
Wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, bekommt man den großen Tracktor (Klasse T) eingetragen ! Und die nette Dame vom Amt hat auch noch gleich als "Bonus" die Schlüsselnummer 95 (wars die 95 wenn ich den neuen hab, schau ich nochmal ) mit eingetragen.
a. was ist ein Berechtigtes Interesse??? in meinem Fall, hab ich mit meinem Vater ein Bewitrschaftungsvertrag über 20ha Wald geschlossen. Bin also bei der Berufsgenossenschaft geführt. Als eigener Betrieb. Das reichte der Dame.
b. Schlüsselnummer 95: So darf ich mit einer Gesammtmasse bis 12t fahren. die 95 berechtigt mich mit einer Gesammtmasse bis 18t zufahren (bis zum 50 Lehbensjahr) Danach verfallen lassen oder wie beim LKW ab zum Doc.
Aber ACHTUNG zu a. und b.
Diese Regelung wird so in Brandenburg gemacht!!! Das kann in Hamburg / Berlin oder so, ganz anders aussehen !!!!! (Aussage von der Damen im Amt) Also vorher fragen!!!!!!!!!
alles im Allem
Ich mach hier mal ein extra Thema auf, das es in dem Thema von Siggi alias papasitt (Anhänger, was darf ich Laden, Gewicht) etwas deplatziert war und nicht mit dem von ihm Gefragtem zu tun hatte.
Noch gleich vorweg an Joachim: Da ich hier (in diesem Thema) hoffe das es rege Diskutiert wird und ordentlich Info / Unterlagen oder Erfahrungen anderer Forenmitglieder geben wird, kann man diesen Thema im Lexikon oder so, als eigenständige Rubrik unterbringen kann/könnte.....
Also, ich hab in Siggi alias papasitt einen etwas längeren Text eingefügt. da diesen mich in einigen Punkten auch betraf habe ich (und bin immer noch bei) mit dem Amtsschimmel auseinandergesetzt.
1.
Anhänger an Traktoren
Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhängig.
Inhaber des alten Führerscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
Inhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.
Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.
Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.
Hier bin ich über eine Sache gestolpert! Anhänger älterer Bauart ohne Typenschild und aus Holz. Umgangssprachlich: Gummiwagen / Pferdewagen
Da stellte sich mir die frage wie man da eine Betriebserlaubnis bekäme, Wie der TÜVige das was Berechnen will (Traglast /Zuladung usw.) Bin dann über das Datum 01.07.1961 gestolpert.
Fragen bei der Zulassungsstelle und TÜV Zentrale in FF/O brachten nur zum Ergebnis und die aussage: Man braucht eine Betriebserlaubnis!!!!! Punkt und fertig...
Nun gebe ich mich mit so einer Aussage nicht gleich zufrieden.... .... und hab da noch mal nachgesetzt in der Zulassungsstelle....
Und nach dem der Amtsschimmel nun geprüft hat, hier das Ergebnis:
BITTE
Ich stelle es hier zu verfügung, also fragt in eurer Zulassungsstelle nach und lasst euch auf grund dieses Schreibens. Ein eigenes ausstellen!!! Da es die für mich zuständige Amtsstelle ist. Und diese auf dem Schreiben auch auftaucht. Möchte ich nicht das es hier zu möglichen Unannehmichkeiten für mich vom Amt kommt !!! Diese Regelung ist zwars Bundesweit gültig !!!! Aber man weiß ja nie!!!
Danke
Ich habe zumindesten für Mich erreicht, das ich mit meinen Anhängern LEGAL auf der Straße unterwegs sein darf.... Da hier ja in einem Thema von mir, die Frage auf kam, ob ich mit diesem Zug so auf der Straße unterwegs bin.
2.
Führerscheine für Traktoren
Grundsätzlich darf man mit allen alten Führerscheinen (Klassen 1,2,3,4 und 5) Traktoren bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h führen, der Einsatzzweck ist nicht eingeschränkt, ebenso darf der Traktor ein grünes oder ein schwarzes Kennzeichen haben.
Nur der Führerschein Klasse 2 berechtigt zudem zum Führen von schnelleren Traktoren sowie zum Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen.
Züge mit mehr als drei Achsen dürfen mit den anderen Führerscheinen nur in der Land- und Forstwirtschaft und nur mit Begrenzung auf 25 km/h geführt werden.
Trotz der zugesicherten Besitzstandswahrung birgt die Umschreibung eines alten Fühererschein 1, 4 oder 5 auf die neue Klasse L eine Einschränkung.
Mit Klasse L darf man Zugmaschinen nur noch im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz fahren.
Mit Führerschein Klasse L darf man nicht mit dem Traktor zu einer Oldtimer-Veranstaltung fahren!
Als Inhaber der alten Klasse 3 kann man nach Umschreibung weiterhin Traktoren wie gewohnt fahren, sofern man darauf achtet, daß die Umschreibung auf die Klassen L, B, BE, CI und CIE erfolgt.
Bei dieser Umschreibung ist eine Erweiterung auf Klasse T (Traktoren mit Höchstgeschwindigkeit von 60km/h) möglich, wenn berechtigtes Interesse besteht, d.h. wenn man Land- oder Forstwirt ist oder wenn man in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist.
Die neuen Fühererscheinklassen kennen keine Beschränkung der Züge auf drei Achsen mehr.
Mit einem Fühererschein der Klassen L, B, BE, C1 und CIE kann man, unter Beachtung der Gewichtsgrenzen, auch Züge mit mehr als 3 Achsen führen, sofern der/die Anhänger zugelassen ist/sind.
Zulassungsfreie Anhänger in der Land- und Fortswirtschaft dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Zwei Anhänger dürfen nur an Zugmaschinen mitgeführt werden.
Die Länge des Zuges darf 18 Meter nicht überschreiten.
Fahrerlaubnisfrei sind mit Einführung der neuen Fühererscheinregelungen nur noch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie einachsige Zug und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für auf 6 km/h herabgesetzte PKW und andere Fahrzeuge braucht man die Fahrerlaubnis B.
Auch hier war ich beim Amtsschimmel! Da ich noch den Rosanen Lappen habe.... und sich seit 1993 doch einiges geändert hat... um nicht zu sagen verdammt viel....und bei den ganzen Buchstaben und Sonderregelungen beim Führerschein sieht ja keine Sau mehr durch !!!!!
Bin also zu mein (ehemaligen) Fahrlehrer um Vorabinfos zu holen und dann zum Amt.
Da ich noch den alten PKW Führerschein habe, der mich berechtigt bis 7,5 t zu fahren und dieser auch der kleinen Traktor (Klasse L) beinhaltet. hab ich einen neuen (aus Plaste) Beantragt.
Und jetzt kommts!!!
Wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, bekommt man den großen Tracktor (Klasse T) eingetragen ! Und die nette Dame vom Amt hat auch noch gleich als "Bonus" die Schlüsselnummer 95 (wars die 95 wenn ich den neuen hab, schau ich nochmal ) mit eingetragen.
a. was ist ein Berechtigtes Interesse??? in meinem Fall, hab ich mit meinem Vater ein Bewitrschaftungsvertrag über 20ha Wald geschlossen. Bin also bei der Berufsgenossenschaft geführt. Als eigener Betrieb. Das reichte der Dame.
b. Schlüsselnummer 95: So darf ich mit einer Gesammtmasse bis 12t fahren. die 95 berechtigt mich mit einer Gesammtmasse bis 18t zufahren (bis zum 50 Lehbensjahr) Danach verfallen lassen oder wie beim LKW ab zum Doc.
Aber ACHTUNG zu a. und b.
Diese Regelung wird so in Brandenburg gemacht!!! Das kann in Hamburg / Berlin oder so, ganz anders aussehen !!!!! (Aussage von der Damen im Amt) Also vorher fragen!!!!!!!!!
alles im Allem
Anhänge
Du hast nicht die nötigen Rechte um Anhänge (Bilder, Dateien) anzuschauen.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.
Bitte registriere dich jetzt oder logge dich mit deinem Account ein um Anhänge betrachten zu können.