B ist ist generell auf 3.500 kg zgGw. des Fahrzeuges oder des Gespanns begrenzt.
Beinhaltet aber automatisch die Klasse L.
Klasse L wiederum ist direkt erstmal auf den
LoF-Zweck limitiert. Besitze ich keinen eigenen eingetragenen LoF Betrieb (BG, Betriebsnummer, Steuer) oder arbeite ich nicht gerade offiziell für einen echten LoF Betrieb, dann ist Klasse L für mich irrelevant, weil ich nicht den Anforderungen dafür genüge.
Ob die Kennzeichen grün oder schwarz sind ist dabei zunächst unter geordnet und im Grunde komplett egal, denn ich kann auch LoF Fahrten mit einem Traktor machen der normal angemeldet wurde und ein schwarzes Kennzeichen trägt.
Will sagen:
Führerschein Klasse B + Traktor mit grünem Kennzeichen (Zulassung als LoF Fahrzeug) bedeutet
nicht gleichzeitig, das hier die in B enthaltene Führerscheinklasse L stets und immer genügend ist.
Klasse L greift meines Wissens eben nur, wenn der Zweck der Fahrt der LoF-Zweck-Definition entspricht.
Also Fahrten von oder zu der Betriebsstätte (diese muss BG-Mitglied sein, und eine LoF Betriebsnummer haben) auf die der Traktor angemeldet wurde UND nur zum LoF Zweck.
Die Fuhre Sand vom Kieswerk holen ist z.B. eng ausgelegt schon wieder KEIN LoF Zweck - nicht legal.
Die Fahrt zum Schleppertreffen ist nur dann LoF wenn das Treffen offiziell als Brauchtumsveranstaltung angemeldet wurde und auch nur dann mit Klasse L legal.
Die Fahrt zum Bäcker ist
KEIN LoF-Zweck = nicht legal.
...
Das ist n bisl wie mit "Spinat hat viel Eisen..." - ist erstmal was oft genug geschrieben worden bekommt man sowas kaum wieder aus den Köpfen und erst recht nicht aus social media.
Und auch noch einmal - niemand nimmt wem was weg oder beschneidet seine Rechte, nur weil man mit L nicht alles und jedes bewegen darf. Klasse L ist ein Privileg für LoF Betriebe, eine Ausnahme für diese, eine Förderung des Standes.
Nur weil die Finanzämter ewig nur luschig drauf geschaut haben, ist heute der Zoll nicht der Arsch der wem was weg nehmen will - sondern die setzen nur endlich halbwegs um was seit ewig schon Gesetz ist.
Klar kann man sagen - fahre schon seit Jahren so und alles durch die Gegend und wurde noch nie erwischt. OK - Glück gehabt, aber wenn man erwischt wird und das womöglich bei nem Unfall mit womöglich Personenschaden - dann herzlichen Glückwunsch, dann wirst du nicht wieder glücklich. Zum Drama kommt dann der Vorwurf der Steuerhinterziehung, fahrens ohne Führerschein, und ggf. eben auch noch fahren ohne Zulassung (wenn z.B. Anhänger mit grünen Kennzeichen genutzt wurden).
In Summe sicher teurer als der richtige Schein dafür oder eben zu versuchen abzulasten und dann halt Steuern zu zahlen um legal zu fahren.
Führerscheinklasse L
Die Führerscheinklasse L ist für alle praktisch, die nur gelegentlich in der Landwirtschaft aushelfen. Es gilt:
- Mit Fahrerlaubnisklasse L können Traktoren ab einem Alter von 16 Jahren mit einer bbH bis 3.500 kg und 40 km/h gefahren werden.
Über 3.500 kg und bis 40 kmh sind ohne Anhänger aber nur LoF Zweckgebunden erlaubt.
- Seit 30.06.2012 wurde für die Klasse L die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 auf 40 km/h erhöht.
- Alle Personen, die im Besitz des Führerscheins Klasse B (Autoführerschein) sind, besitzen automatisch auch die Führerscheinklasse L.
Denn die Klasse B schließt die Klasse L mit ein. Autofahrer fahren so legal Schlepper auch über zgGw. über 3.500 kg und bis einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bbH wenn diese zum LoF Zweck bewegt werden.
- Bei der Klasse L ist besonders darauf zu achten, dass bei der Mitführung von Anhängern eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.
- Auch 40 km/h-Anhänger dürfen nur mit einer Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden.
- Praktisch wenn man den alten Führerschein Klasse 3 gemacht hat: Wenn Sie den Führerschein der alten Klasse 3 umschreiben lassen, bekommen Sie die Schlüsselzahl 174 eingetragen.
- Mit der Schlüsselzahl 174 und der Klasse L sind die Fahrten mit Traktoren NICHT an Land- oder Forstwirtschaftliche (LoF) Zwecke gebunden.
Achtung:
dies gilt dann freilich nur für normal zugelassene Traktoren mit schwarzen Kennzeichen! Für grüne Kennzeichen gilt weiter LoF-Zweckbnindung!