Joachim
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Radabdeckung, Kotflügel am Traktor - was geht, was muss?
Wieviel Radabdeckung "muss" sein, um mit dem TÜV/Dekra nicht arge Probleme zu bekommen? Kann da einer der Spezis was zu sagen?
Im Thema zur K50 Kupplung hatten wir ja einige die in solchen Themen bewandert zu sein scheinen.
Im Landtreff Forum hab ich mal das hier aufgeschnappt:
Und im Schein steht z.B. folgendes:
Da steht "Ausnahme: erteilt von STVZO § 36a (Radabdeckung unzureichend)"
Mir geht es konkret um einen 30 kmh Traktor, keine LW-Zugmaschine, einen normal zugelassenen Traktor. Wieviel Radabdeckung hinten und vorne und oben/seitlich über die Reifen muss sein? Ich meine "hinreichend wirkend" ist ja nun nicht gerade eine exakte Definition.
Ich würde all das jetzt erst einmal so deuten: das ca. 10 cm Reifenüberstand z.B. über die Radkästen bei einem 30 kmh Schlepper mit 420-480 mm breiten Reifen kein Problem sein sollten für die Eintragung, bez. nötiger Radabdeckung.
Wieviel Radabdeckung "muss" sein, um mit dem TÜV/Dekra nicht arge Probleme zu bekommen? Kann da einer der Spezis was zu sagen?
Im Thema zur K50 Kupplung hatten wir ja einige die in solchen Themen bewandert zu sein scheinen.
Im Landtreff Forum hab ich mal das hier aufgeschnappt:
und:Bei 50 km/h muss der Reifen über die ganze Breite abgedeckt werden, bei 40 km/h über die 3/4 Breite und bei 32 km/h weis ich's jetzt leider nicht. Bis 25 kmh vorne keine nötig.
und:Straßenverkehrsordnung sagt:
§36a Radabdeckungen, Ersatzräder:
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,3. eisenbereifte Fahrzeuge4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.
Zitat von Landtechnikportal:
Mit der Nachrüstung von Breitbereifung am Ackerschlepper ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Radabdeckung gemäß der Höchstgeschwindigkeit vorhanden ist.
Kfz und Anhänger über 25 km/h Höchstgeschwindigkeit benötigen eine Radabdeckung.
Das gilt für die Vorder- und Hinterräder gleichermaßen.
Gemäß eines Beschlusses des Sonderausschusses „Landwirtschaftliche Fahrzeuge “ aus dem Jahr 2005 reicht für Höchstgeschwindigkeiten bis 60 km/h eine Radabdeckung von mindestens 2/3 der Reifenbreite aus.
Und im Schein steht z.B. folgendes:
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Da steht "Ausnahme: erteilt von STVZO § 36a (Radabdeckung unzureichend)"
Mir geht es konkret um einen 30 kmh Traktor, keine LW-Zugmaschine, einen normal zugelassenen Traktor. Wieviel Radabdeckung hinten und vorne und oben/seitlich über die Reifen muss sein? Ich meine "hinreichend wirkend" ist ja nun nicht gerade eine exakte Definition.
Ich würde all das jetzt erst einmal so deuten: das ca. 10 cm Reifenüberstand z.B. über die Radkästen bei einem 30 kmh Schlepper mit 420-480 mm breiten Reifen kein Problem sein sollten für die Eintragung, bez. nötiger Radabdeckung.
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