Joachim
Zetor Teilehändler
Team
- Dabei seit
- 6.07.2012
- Beiträge
- 20.042
- Vorname
- Zetorversteher
Jungs... ihr würfelt immer wieder was durcheinander:
Landwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) im LW-Betrieb:
Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist.
Anhänger:
Anhängerbremse:
"Auflaufbremsen sind nur bis 8 t zulässiges Gesamtgewicht am Anhänger erlaubt. Eine Zulassung bis 40 km/h besteht nur dann, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, ansonsten gilt die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Hinter einem Schlepper mit einer bbH von mehr als 32 km/h ist das Mitführen von zwei Anhängern mit Auflaufbremsen zulässig, wenn beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird."
NICHT Landwirtschaftliche Zugmaschinen, egals ob mit oder ohne LW-Betrieb:
Landwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) im LW-Betrieb:
Bis 25 kmh:
Definition "Zugmaschine":- grünes Kennzeichen
- keine Steuern
- 25 kmh Schild ist Pflicht
- ab 3,5 to zgGgw ist ein Unterlegekeil mit zuführen
- und noch weitere ins Detail reichende Vorschriften zu den Abmaßen und der Kennzeichnung
30, 40 kmh:- keine Steuern
- 25 kmh Schild ist Pflicht
- ab 3,5 to zgGgw ist ein Unterlegekeil mit zuführen
- und noch weitere ins Detail reichende Vorschriften zu den Abmaßen und der Kennzeichnung
- Hauptuntersuchungsfrist 24 Monate
- keine Sicherheitsprüfung
50 kmh:- keine Sicherheitsprüfung
- Hauptuntersuchungsfrist 12 Monate
- bei über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zusätzlich: Sicherheitsprüfung alle 12 Monate
- bei über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zusätzlich: Sicherheitsprüfung alle 12 Monate
Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist.
Anhänger:
Anhängerbremse:
"Auflaufbremsen sind nur bis 8 t zulässiges Gesamtgewicht am Anhänger erlaubt. Eine Zulassung bis 40 km/h besteht nur dann, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, ansonsten gilt die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Hinter einem Schlepper mit einer bbH von mehr als 32 km/h ist das Mitführen von zwei Anhängern mit Auflaufbremsen zulässig, wenn beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird."
- Anhänger bis 25 kmh Betriebsgeschwindigkeit
Lohnunternehmer müssen Anhänger bereits ab 6 kmh Betriebsgeschwindigkeit zulassen!- Kennzeichnung mit 25km Schild vorgeschrieben
... fehlt dieses entsteht automatisch Zulassungs- und Versicherungspflicht !
- darf nur zu lof Zwecken eingesetzt werden, also rein Landwirtschaftlich im eigenen Betrieb
- bei Anhängern die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen wurden brauch man keine BE
- bei Anhängern die ab dem 2. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen wurden/werden brauch man die BE
- bis 25 kmh reicht ein Wiederholungskennzeichen einer im Betrieb zugelassenen Zugmaschine (Traktor)
- keine Steuern
- keine Dekra, kein TÜV
- keine Versicherungspflicht
Ohne
- Anhänger ab 26 kmh Betriebsgeschwindigkeit sind Zulassungspflichtig!... fehlt dieses entsteht automatisch Zulassungs- und Versicherungspflicht !
- darf nur zu lof Zwecken eingesetzt werden, also rein Landwirtschaftlich im eigenen Betrieb
- bei Anhängern die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen wurden brauch man keine BE
- bei Anhängern die ab dem 2. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen wurden/werden brauch man die BE
- bis 25 kmh reicht ein Wiederholungskennzeichen einer im Betrieb zugelassenen Zugmaschine (Traktor)
- keine Steuern
- keine Dekra, kein TÜV
- keine Versicherungspflicht
Ohne
- alle 2 Jahre Dekra/TÜV
- mindestens Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
- Anhänger ab 60 kmh Betriebsgeschwindigkeit:- mindestens Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
- lass ich mal aus, hat hier ja soweie eher niemand am Zetor dran.
NICHT Landwirtschaftliche Zugmaschinen, egals ob mit oder ohne LW-Betrieb:
- bis 40 kmh alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung
- Steuerpflichtig (Gewichtsbesteuert)
- schwarze Kennzeichen
- Versicherungspflicht (Haftpflicht)
- anhängen von Anhängern mit grünem Folgekennzeichen ist NICHT erlaubt!
- Anhänger müssen also alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung, werden nach zGgw besteuert, und sind versicherungspflichtig (Haftpflicht)
- Steuerpflichtig (Gewichtsbesteuert)
- schwarze Kennzeichen
- Versicherungspflicht (Haftpflicht)
- anhängen von Anhängern mit grünem Folgekennzeichen ist NICHT erlaubt!
- Anhänger müssen also alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung, werden nach zGgw besteuert, und sind versicherungspflichtig (Haftpflicht)
Zuletzt bearbeitet: