Frage Kauf THK 5 oder Heckcontainer - Kostenfrage

  • Ersteller des Themas Christian 5211
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Christian 5211

Christian 5211

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Hallo zusammen,

ich überlege mir einen THK 5 Anhänger zu kaufen. Dieser soll separat angmeldet werden (schwarze Nummer) und brauch daher einen Brief und Tüv.
Kann mir jemand sagen was so etwas im Unterhalt kostet?

Steuer 300€/a ?
Versicherung 50€/a ?
Tüv 70€/a ?

Weiterhin wäre interessant was es kostet eine Betriebserlaubnis bzw. den Brief erstellen zu lassen, falls ich einen Anhänger ohne Papiere kaufe.

Ich brauch den Anhänger eher selten. Optional überlege ich ob ein Heckcontainer sinnvoll wäre.
Welche Erfahrungen habt ihr? Darf man diese auch beladen im Straßenverkehr mitführen?

Gruß Christian
 
`nabend Christian!

Schön ist, Du bist Realist! :like :)

Der Anhänger kostet 5,90€ je angefangene 100kg zulässiges Gesamtgewicht Steuern.
Das wären also etwa 6500kg mal 5,9 durch 100 gleich 383,50€ jährlich.

Der Traktor geschätzt 4000kg mal 5,9 durch 100 gleich 236,00€ Steuer, da ich davon ausgehe, daß Du keine grüne Nummer erhältst, sonst würdest Du den Anhänger ja nicht separat zulassen wollen.

TÜV alle zwei Jahre um die 70€, gut.

Zur Versicherung kann ich leider nichts sagen, da ich "noch" grüne Nummer habe.

Ein "Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach §21 STVZO" käme in etwa 200- 220€.

Ganz schön teure Schmiere. :pleite::heul
 
Heckcontainer oder THK5 ? Das sind ja aber Äpfel und Birnen. ;)

Laut Prospekt hat ein THK5
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7020 kg zgGw.
2160 kg Leergeweicht
4860 kg Nutzlast
Für 7020 kg zgGw. zahlst du aktuell 268 Euro Steuern /a. Versicherung dürfte 30-50 Euro/a sein und TÜV/DEKRA 70 Euro alle 2 (!) Jahre weil 25 kmh, wenn ich nicht irre.
Steuerrechner: Kfz-Steuer Rechner NEU! 2016, Kraftfahrzeuganhänger

Sind pro Jahr also etwa 330-340 Euro für einen schwarz angemeldeten THK5.


Nun weiß ich nicht was du damit fahren möchtest - wenn es nur um Heu/Stroh geht, könnte man noch paar Euro über Ablasten auf z.B. 6.000 kg zgGw. sparen (-45 Euro) und wenn der Anhänger nicht das ganze Jahr gebraucht würde, dann wäre auch ein Saisonkennzeichen eine Überlegung wert.

Mit nem Heckcontainer bist du bestengfalls bei kurzen Transportstrecken, kleinen Lasten und Schüttgütern besser dran - ok, finanziell auf jeden Fall. Aber selbst mein recht großer Heckcontainer ist im Vergleich zu nem THK5 Kapazitätsmäßig ein Witz. ;)
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Zuletzt bearbeitet:
Die 5,90€ sind mein letzter Kenntnisstand von 2013.
Eigentlich wird doch nichts billiger.:denk2:

Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.:like :lol
 
Na ich hab das über den Steuerrechner im Link oben für nen Kraftfahrzeuganhänger rechnen lassen. Gilt das nicht für große Anhänger auch?

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Quelle: Kfz-Steuer Rechner NEU! 2016, KraftStG § 9
 

Anhänge

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Der Steuerrechner des Bundes spuckt bei 7020kg zGg 268€ Steuer aus ja, jetzt ohne irgendwelche Zu -oder Abschläge.
Ich Schussel hatte doch nicht bedacht, daß bei Kraftfahrzeugen auch die Emissionsklasse eingerechnet wird.:wtf

Da war ich mal zu teuer.:nolike :cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke euch erstmal für die Infos.
Ich würde den Anhänger nur 5 mal im Jahr brauchen zum Holz holen. Zwischendurch eventuell mal Schutt oder Sand fahren. Über ne Saisonzulassung hab ich auch schon nachgedacht. Aber genau wenn er nicht versichert ist, braucht man ihn dann.:denk
Nen Heckcontainer für 2 t Zuladung kostet auch richtig Geld um 1-1,5 RM zu transportieren. Da kommen auch schnell 1700€ zusammen.:donner
Ist der Transport mittels Hecktransporter im Straßenverkehr denn überhaupt zulässig?
 
Ja, wenn du die Ladungssicherung im Auge behält.
Aber, 2to finde ich schon sportlich. Der Heckcontainer wiegt ja auch noch und baut auch locker 1,5 Meter hinter die Koppelpunkte... :denk 2
 
Aus dem Thema: Anhänger / Traktor zulassen - wie kann mans machen?

Hallo zusammen, ich habe gestern meinen neuen Schlepper zugelassen. Leider bekam ich kein grünes Kennzeichen mehr, wie beim alten Traktor.(Bewirtschaftung privat Wald) Hatte ja auch schon damit gerechnet. Ist ja jetzt auch egal. Aber auf Nachfrage wie ich es jetzt mit meinen Anhänger handhaben soll (grünes Kennzeichen, 25 km/h) bekam ich die Antwort Umrüsten auf schwarzes Kennzeichen und alles bleibt wie gehabt. Zulassungsfrei, keine Steuern, kein TüV ?????? Irgendwie versteh ich das jetzt nicht, aber vielleicht ist das in Brandenburg so ok. Ich glaube @Hotte hatte das auch schon mal so hier im Forum geschrieben, dass er diese Auskunft von der Zulassungsstelle bekommen hat. Auf Nachfrage ob sie mir das schriftlich bestätigen könnten, kam nur ein Kopfschütteln. Grüße aus Brandenburg und reibt euch jetzt nicht wieder so an diesem leidigen Thema auf:nolike:buch:)

Habe das nochmal rausgesucht das war Andreas Adel seine Info im Feb 2016
ob das so hin haut :ka:

Das beste ist in der Zulassungstelle nachfragen die müssen ja bescheid wissen.


Habe nebenbei nochmal gesucht und dieses hier gefunden:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.


§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens - Abstempelung der Kennzeichenschilder - und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

d) Arbeitsmaschinen,


e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

Quelle:FZVa.1

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 58 Geschwindigkeitsschilder

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1.
die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

Quelle:StVZO - Einzelnorm

Ja ich weis da wird man wirr im Kopf :confused: aber so wie ich das deute sollte es möglich sein einen Anhänger bis 25 Km/h zulassungsfrei zu bekommen nur auf Betriebserlaubnis.

Oder sehe ich das falsch????
 
Zuletzt bearbeitet:
  • In §3 der FZA (Fahrzeug Zulasungsverordnung) geht es ausschließlich darum, welche Fahrzeuge zugelassen werden müssen und welche davon ausgenommen werden können (Ich habe z.B. einen Pferdetransportanhänger mit grünem Kennzeichen und nur mit "Betriebserlaubnis" - kein Brief, kein Zulassungsschein, Steuerfrei aber TÜV und Versicherung). Und die Zulassungsfreiheit gilt bei Landwirtschaftlichen Anhängern auch nur für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe. Also nicht für Privatleute oder Hobby-Land- und Forstwirte.
    Mit der Steuerbefreiung hat §3 erstmal gar nichts zu tun - es geht nur um Zulassung und Zulassungsbefreiung.

  • §58 der StVZO regelt lediglich, wer ein 25km Schild anbringen muss, wo und wie.
Beides sagt meiner Auffassung nach nichts zur Steuerlast oder -befreiung aus. :)


Ich glaub ich seh das mittlerweile recht pragmatisch: daher hier mal mein "Plan" :D
  1. Anhänger, soweit sinnvoll, ablasten (sicher ist sicher und auflasten auf ursprünglichen Wert kann man immer wieder)
  2. Versichern (Haftpflicht)
  3. Mit Brief bei der Zulassungstelle zulassen und jetzt kommts...

    Dort müsste man dann ja für ein grünes Kennzeichen nach entsprechenden Unterlagen befragt werden, die ich nicht haben werde. Also wird es ein regulärer Anhänger mit 25kmh max und schwarzen Kennzeichen... für den ja die Zulassungsstelle, wie für jedes Kraftfahrzeug, eine Einzugserlaubnis für die Steuern haben will. Will sie das, dann wird man wohl einige Tage/Wochen später den Steuerbescheid vom Hauptzollamt bekommen und schlucken. Oder aber die Zulassungsstelle will diese nicht und dann - muss man mal abwarten was passiert. Da die Daten der Zulassungsstellen ja auch an den Zoll übermittelt werden, wird man dann brühwarm erfahren ob man nun was zahlen muss oder nicht.
  4. Fall A - ich muss keine Steuern zahlen, ju hu :Yahoo!:
  5. Fall B - ich muss Steuern zahlen, yeahh...:pleite:

    In dem Fall würde ich den Anhänger dann entweder:
    - soweit möglich auf Saison anmelden (auch Februar-November spart 2 Monate ;) )
    oder:
    - an einen vertrauenswürdigen Landwirt verschenken oder gar per Mietkauf abtreten und dann nur noch in dessen Auftrag (Dazu führt man dann einen Fahrauftrag mit sich aus dem klar hervor geht was man an dem Tag gerade für den Landwirt in dessen Auftrag transportiert, also was, wie viel, von wo nach wo und wer.) transportieren. Sand fahren fällt dann aber eigentlich ebenso weg wie den Anhänger mit zu nem Treffen nehmen...
So oder so kann man sich die Kosten u.U. etwas bis deutlich drücken oder ganz ersparen.
Wenn Andreas und Peter Recht behalten sollten, wäre das ja nur schön. Aber bisher haben wir alle nur Vermutungen und nichts handfestes.
 
So und richtig interessant wird es doch erst beim Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):

§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Absätze 1-6 kann man vergessen - wird wohl auf keinen von uns zutreffen.

Zitat von Absatz 7:
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Hier haben wir mögliche Schlupflöcher für nicht Landwirtschafts- oder Forstbetriebe. Aber keinen generellen Persilschein der an 25km angenagelt wäre. ;)

Zitat von Absatz 8:
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
Netter Nebeneffekt - der Bauwagen hinterm Traktor, gehört nicht dazu, es sei denn ihr seit tatsächlich Schausteller im gewerblichen sinne.

Absätze 9-16 kann man wieder knicken, weil wohl für keinen zutreffend. Absätze 11 und 12 sind entfallen.

Interessant auch:
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass
1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Liest sich so, als wenn ich im vorigen Beitrag nicht ganz falsch lag. ;)


Ansonsten hab ich da keine Silbe zur vermuteten 25km Regelung gefunden...
 
Hallo,

also ich finde Heckcontainer und THK5 auch nicht wirklich optimal.

Beschäftige dich mal intensiv mit einer PKW-Kugel am Zetor. Die kostet dich zwar auch Geld, aber damit kannste dann jeden zugelassen PKW-Anhänger dranpacken. Die meisten haben sogar nen vernünftigen PKW Anhänger und das was in einen Heckcontainer geht - das geht auch auf den PKW-Anhänger. Und wenn du mal Langholz fahren willst borgste dir halt was passendes.

Gruß Ulf
 
Aber gerade die K50 Kugel ist am Traktor nicht so ganz einfach legal zu machen... und ein Diskussionsthema für sich. Aber ein interessantes allemal, denn an einer K50 Kugel am Traktor hätte ich auch immer noch Interesse.

Jedoch - Hubwerk scheidet aus (nicht legal eintragungsfähig), Zugpendel könnte man mal abklären und fertige einfach anbaubare K50 Kugelkupplungen hab ich für den Zetor noch nicht gesehen, es sei denn man hat eine moderne Höhen verstellbare AHK und den passenden Schlitten mit K50 Kugel...

Was Ideal ist, hängt am Ende vom Portemonait und dem Einsatzzweck ab. Heuballen mit dem Pkw Anhänger fahren ist kaum weniger müßig wie mit dem Heckcontainer - da wäre der THK5 absolut im Vorteil, weil statt 1-3 gleich 8 Ballen leicht drauf passen. ;)
Bei Holz kommts auch auf die Menge an, da hast du freilich Recht. :like

Der THK5 wäre mir auch bisl hoch von der Ladefläche- der Pkw Anhänger zu niedrig, da gibt es bessere alte Traktor Anhänger aus D-West von Krone z.B. die einerseits leicht (Steuer :D ) und andererseits relativ niedrig bauen und trotzdem 5-6 oder mehr to laden können.
 
Wir werden es wohl erst erfahren wenn einer seinen Anhänger mit Schwarzen Kennzeichen zugelassen hat. Ob @Andreas Adel seine wohl schon angemeldet hat????
 
das Thema hatten wir schon mal, weil ich auch einen anmelden wollte.
Ich glaube mit Versicherung u. Steuer kommt der über 800,00 Euro.
Meiner steht zum Verkauf !!
 
Hallo
Da ich auch Pkw Anhänger mit dem Traktor ziehen will habe ich das mit unserem Dekra Mann mal durchgekaut.
Nachgerüstet Ahzv brauchen ein Prüfzeichen und müssen dann nicht eingetragen werden.Es gibt von Westfalia universale Anhängeböcke für Nkw allerdings min.Rahmenbreite 750 mm .Jetzt die Umbaumaßnahmen um sie passend zu machen wieder Aussage Dekra Mann 1 kürzen ohne drann zu schweißen ist ok. 2 die vorgegebene Anzahl der Befestigungen am Rahmen muss eingehalten werden inclusive der Bolzendurchmesser.
Kosten der Ahzv allerdings 420 € ich werde es trotzdem in Angriff nehmen.
Thomas
 
Hallo Thomas ,
ich habe mir so ein Dreieck mit Kupplung zugelegt (statt Ackerschiene), allerdings ohne Prüfzeichen für ca. 100 Euro.
Das gibt es aber auch mit Prüfzeichen .
Nachteil Hängerkupplung an Ackerschiene ist das beim Kippen die Ackerschiene nach oben nicht fest .
 
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