Geklagt hatte ein Nebenerwerbslandwirt, der 1 ha
Grünland und 5 ha Wald bewirtschaftet sowie zwei Rinder besitzt. Fleisch und Holz verbrauchte er selbst oder tauschte es gegen andere Leistungen. Tatsächlich verkauft wurde nur ein sehr geringer Anteil. Daher widerrief das Finanzamt die Steuerbefreiung seines im
Betrieb genutzten Schleppers und setzte für das Jahr 2010 erstmalig 124 Euro Kfz-Steuer an.
Bedingung für die Steuerbefreiung sei, dass ein
Betrieb land- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse in einem wirtschaftlich relevanten Umfang vermarktet. Das sei hier nicht der Fall.
Doch das sahen die niedersächsischen Richter anders: Der
Landwirt nehme sehr wohl am Markt teil. Schließlich führe er viele Tauschgeschäfte durch. Daher habe er auch Anspruch auf Kfz-Steuerbefreiung seines Schleppers.