Hallo zusammen,
ja muss schon damit auf öffentliche Strassen. Z.B. sinds in den Wald schon ca. 5km einfach.
Ich hab mich da mal schlau gemacht zwecks Bremslicht nötig oder nicht:
Nach StVZO ist es für den Anhänger grundsätzlich an der "Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit" des Zugfahrzeugs festgemacht, ob da ein Bremslicht am Anhänger sein muss oder nicht. D.h. wenn das Zugfahrzeug mit weniger oder gleich 25km/h zugelassen ist, sind keine Bremsleuchten am Anhänger erforderlich. Dies gilt übrigens völlig unabhängig vom Alter des Anhängers.
Allerdings spielt die Erstzulassung des Zugfahrzeugs dann doch wieder eine Rolle. Ab Erstzulassung 1. Januar 1988 des Zugfahrzeuges
und einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 25km/h ist auch eine Bremsleuchte am Anhänger vorgeschrieben.
Also in Zusammenfassung:
1. Zugfahrzeug des Anhängers mit mehr als 25km/h zugelassen --> Bremsleuchten am Anhänger vorgeschrieben (egal wie alt Zugfahrzeug oder Anhänger sind)
2. Zugfahrzeug des Anhängers mit kleiner oder gleich 25km/h und Erstzulassung vor 1.1.1988 --> keine Bremsleuchten am Anhänger vorgeschrieben
3. Zugfahrzeug des Anhängers mit kleiner oder gleich 25km/h zugelassen, und Erstzulassung nach 1.1.1988 --> Bremsleuchten am Anhänger vorgeschrieben.
Da für mich 2. zutrifft (Erstzulassung Zetor 14.06.1976 und Höchstgeschwindigkeit 24km/h) brauch ich also auch keine Bremsleuchten am Anhänger
.
Kurios ist auch eine Übergangsregelung für Zugfahrzeuge mit Erstzulassung 1.1.1983 bis 1.1.1988 und einer Höchstgeschwindigkeit kleiner gleich 25km/h: Da darf man auch ohne eigentliche Bremsleuchte am Anhänger im öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, falls man das Bremsen durch gleichzeitiges Einschalten der Warnblinkanlage kundtut.
Kann man alles in der StVZO §§ 53 und 72 nachlesen, auch wenn es einem hinterher ganz schwindlig vom Bürokraten-Deutsch ist
.
Interessant ist auch die Kennzeichnungspflicht am Anhänger für die Höchstgeschwindigkeit (rundes 25km-Schild) aus StVZO § 58 zu "Geschwindigkeitsschilder". Dieses runde 25km-Schild muss sein. Glücklicherweise ist es ja schon dran.
Nachtrag noch zur Befreiung von der Pflicht eine Betriebserlaubnis für einen Anhänger zu haben bzw. mitzuführen. Es gilt der Stichtag 1.6.1961 für das erstmalige in den Verkehr bringen des Anhängers. Nicht wie ich vorher geschrieben habe 1965.
Anhänger vor 1.6.1961 in den Verkehr gebracht, braucht es also keine Betriebserlaubnis. Danach schon.
Wie man nun aber beweisen will, dass dieses erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden Anhängers vor 1.6.1961 stattfand, ist mir allerdings immernoch schleierhaft
.
Gruß
Peter